Vermögen aufzubauen dauert oft Jahrzehnte. Es steuerlich klug zu übertragen, erfordert vorausschauende Planung. Wir entwickeln Konzepte, die Ihre Vermögenswerte schützen und die steuerliche Belastung bei der Übergabe minimieren.
Ohne aktive Gestaltung greift die gesetzliche Erbfolge – und damit oft auch die volle Erbschaftsteuer. Die Freibeträge im Erbschaftsteuerrecht (§ 16 ErbStG) sind begrenzt: 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro pro Kind, 200.000 Euro für Enkel. Bei größeren Vermögen und insbesondere bei Betriebsvermögen kann die Steuerlast ohne Planung schnell sechs- oder siebenstellig werden.
Wer rechtzeitig plant, kann die Freibeträge mehrfach nutzen – denn sie erneuern sich alle zehn Jahre. Eine strukturierte Schenkungsplanung über zwei oder drei Dekaden kann die Erbschaftsteuer auf einen Bruchteil reduzieren oder ganz vermeiden.
Schenkungsplanung mit Freibetragsoptimierung: Durch gestaffelte Schenkungen alle zehn Jahre nutzen Sie die Freibeträge jeder Generation optimal aus. Wir erstellen einen Schenkungsfahrplan, der Ihre steuerlichen und persönlichen Ziele berücksichtigt.
Nießbrauch und Wohnrecht: Wer Vermögen überträgt, muss nicht auf die Nutzung verzichten. Ein Nießbrauchvorbehalt – etwa an einer Immobilie oder einem Unternehmensanteil – sichert Ihnen die laufenden Erträge, reduziert aber den steuerlichen Wert der Schenkung erheblich (§ 14 BewG). Das senkt die Schenkungsteuer, ohne dass Sie auf Einkünfte verzichten.
Familienpool und Familiengesellschaft: Eine GmbH & Co. KG als Familiengesellschaft bündelt Vermögenswerte und ermöglicht eine kontrollierte, schrittweise Übertragung von Anteilen an die nächste Generation. Der Geber behält die Kontrolle über die Geschäftsführung, während bereits Vermögen übertragen wird.
Testamentarische Gestaltung und Berliner Testament: Wir stimmen die lebzeitige Vermögensplanung mit der letztwilligen Verfügung ab, damit keine Widersprüche entstehen und die steuerlichen Vorteile erhalten bleiben.
Stiftungslösungen: In bestimmten Fällen kann eine Familienstiftung das geeignete Instrument sein – etwa wenn Vermögen dauerhaft zusammengehalten und der Familie als Ganzes zugutekommen soll. Wir prüfen, ob sich eine Stiftung in Ihrer Situation rechnet.
Für die Übertragung von Betriebsvermögen sieht das Erbschaftsteuerrecht erhebliche Vergünstigungen vor. Die Regelverschonung (§ 13a ErbStG) befreit 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens, die Optionsverschonung sogar 100 Prozent – allerdings an strenge Voraussetzungen geknüpft: Behaltefristen, Lohnsummenklauseln und Verwaltungsvermögensgrenzen müssen eingehalten werden.
Wir prüfen, ob Ihr Betriebsvermögen die Voraussetzungen erfüllt, und gestalten die Übertragung so, dass die Verschonungen greifen. Wenn nötig, bereiten wir die Vermögensstruktur im Vorfeld entsprechend vor.
Wir planen Schenkungen über Generationen und Jahrzehnte, damit Sie jeden verfügbaren Freibetrag nutzen.
Durch Nießbrauch, Stimmrechtsvorbehalte und Familiengesellschaften übertragen Sie Vermögen, ohne die Kontrolle zu verlieren.
Wir sichern die steuerlichen Begünstigungen nach §§ 13a/13b ErbStG für Ihre Betriebsübergabe.
Je früher, desto besser. Durch die Zehn-Jahres-Frist bei Schenkungsfreibeträgen entfaltet die Planung ihre volle Wirkung, wenn Sie frühzeitig starten. Idealerweise 15 bis 20 Jahre vor der geplanten Übergabe.
Dann greift die gesetzliche Erbfolge mit der vollen Erbschaftsteuer. Bei einem Unternehmen kann das zu Liquiditätsproblemen führen, weil die Steuer aus dem Betriebsvermögen bezahlt werden muss.
Ja. Durch einen Nießbrauchvorbehalt bleiben Ihnen die laufenden Erträge – etwa Mieteinnahmen oder Gewinnausschüttungen – während das Eigentum bereits auf die nächste Generation übergeht.
Eine Familienstiftung kann sinnvoll sein, wenn erhebliches Vermögen dauerhaft zusammengehalten werden soll und die Familie langfristig profitieren soll. Die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre und die laufende Besteuerung müssen aber gegen die Vorteile abgewogen werden.