Steuern zahlen ist Pflicht. Zu viel Steuern zahlen ist vermeidbar. Wir identifizieren die Stellschrauben in Ihrer Unternehmensstruktur und setzen legale Optimierungsmodelle um, die Ihre Steuerlast messbar reduzieren.
Steueroptimierung ist kein Graubereich. Es geht darum, die Gestaltungsspielräume, die das deutsche Steuerrecht bietet, systematisch und rechtssicher zu nutzen. Jeder Unternehmer hat das Recht, seine Angelegenheiten so zu ordnen, dass die Steuerlast möglichst gering ausfällt – so hat es das Bundesverfassungsgericht wiederholt bestätigt.
In der Praxis bedeutet das: Wir prüfen Ihre aktuelle steuerliche Situation und identifizieren konkrete Maßnahmen, die Ihre Belastung durch Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer reduzieren – im Einklang mit geltendem Recht.
Die wirkungsvollsten Hebel hängen von Ihrer Rechtsform, Ihrer Ertragslage und Ihren Zielen ab. Hier sind die Bereiche, in denen wir bei unseren Mandanten regelmäßig signifikante Einsparungen erzielen:
Rechtsformoptimierung: Der Wechsel von einem Einzelunternehmen zur GmbH oder GmbH & Co. KG kann die effektive Steuerbelastung von über 45 Prozent auf unter 30 Prozent senken. Wir berechnen den Break-Even-Punkt und begleiten die Umwandlung.
Gewerbesteuerliche Gestaltung: Durch geschickte Strukturierung von Betriebsausgaben, die Nutzung der erweiterten Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) oder die Optimierung des Gewerbesteuerhebesatzes lassen sich erhebliche Einsparungen erzielen.
Geschäftsführervergütung: Die optimale Aufteilung zwischen Gehalt, Tantieme, Sachbezügen und betrieblicher Altersversorgung reduziert die Gesamtsteuerbelastung auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene.
Thesaurierung vs. Ausschüttung: Nicht jeder Gewinn muss sofort ausgeschüttet werden. Wir modellieren, wann Thesaurierung günstiger ist als Ausschüttung – unter Berücksichtigung der Abgeltungsteuer und des Teileinkünfteverfahrens.
Investitionssteuerung: Durch gezielte Nutzung von Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g EStG), Sonderabschreibungen und der degressiven AfA können Investitionen steuerlich vorverlagert werden.
Betriebsaufspaltung und Vermögensstrukturierung: Die Trennung von Betriebs- und Besitzgesellschaft bietet Haftungsschutz und eröffnet steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten – birgt aber auch Risiken, die professionell gemanagt werden müssen.
Wir beginnen mit einer Ist-Analyse Ihrer steuerlichen Situation: aktuelle Steuerlast, Rechtsform, Gewinnverwendung und bestehende Strukturen. Daraus leiten wir einen Optimierungsplan ab, der konkrete Maßnahmen mit geschätzten Einsparungen enthält.
Jede Maßnahme wird auf ihre rechtliche Belastbarkeit geprüft. Wir setzen nichts um, was bei einer Betriebsprüfung nicht standhalten würde. Und wir dokumentieren alles so, dass die Gestaltung gegenüber dem Finanzamt jederzeit nachvollziehbar ist.
Wir zeigen Ihnen nicht nur Möglichkeiten, sondern berechnen die tatsächliche Ersparnis für Ihre individuelle Situation.
Jede Optimierung basiert auf geltendem Recht und hält einer Betriebsprüfung stand.
Wir optimieren nicht isoliert eine Steuerart, sondern betrachten die Gesamtbelastung auf allen Ebenen.
Ja, absolut. Steueroptimierung nutzt die Gestaltungsspielräume, die das Steuerrecht ausdrücklich vorsieht. Sie unterscheidet sich klar von Steuerhinterziehung, die illegale Mittel einsetzt.
Grundsätzlich ab dem Moment, in dem Sie Steuern zahlen. Besonders wirksam wird es ab einem Jahresgewinn von ca. 60.000 bis 80.000 Euro, weil dann die Progressionseffekte bei der Einkommensteuer spürbar werden.
Das hängt von Ihrer Ausgangssituation ab. Bei einem Wechsel der Rechtsform können es 10 bis 15 Prozentpunkte der Steuerbelastung sein. Bei der Optimierung von Vergütungsstrukturen oder Investitionen sind fünfstellige Einsparungen pro Jahr realistisch.
Einige Maßnahmen wirken sofort – etwa die Anpassung von Vorauszahlungen. Strukturelle Veränderungen wie ein Rechtsformwechsel oder die Gründung einer Holding entfalten ihre volle Wirkung über zwei bis drei Jahre.
Nicht, wenn sie sauber dokumentiert und rechtlich belastbar ist. Wir achten bei jeder Gestaltung auf die aktuelle Rechtsprechung und die Anforderungen der Finanzverwaltung.